Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert oder ausgeschlossen werden.
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Der Verkäufer hält sich, soweit nicht anders angegeben, an Angebote 30 Kalendertage gebunden.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zwingend der Schriftform.
Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Ausführung des Auftrages den Vertrag, ist der Auftragnehmer berechtigt 10 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Für die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten gelten die technischen Richtlinien/Merkblätter des Bundesverbandes Rolladen und Sonnenschutz e.V. und des Verbandes der Fenster- und Fassadenhersteller, sowie die Hadamar-Glasrichtlinien, die ITRS-Richtlinien und die entsprechenden deutschen, bzw. europäischen Normen.
Soweit nicht schriftlich angeboten, werden Stemmarbeiten wegen zu kleine Rollraumes, Stemmen von Aussparungen von Mauerkasten und Gurtscheibe, Montage in Beton sowie Schweißarbeiten gemäß DIN 18358 zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Außenarbeiten obliegt die Gestellung eines den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen entsprechendes Gerüstes sowie erforderliche Hebezeuge dem Bauherren, bzw. Auftraggeber. Die Rollladenleisten gehören mit zur Fensterlieferung. Die Fenster und Türen müssen vor der Rollladenmontage im Bau eingesetzt sein. Bei elektrischen Antrieben müssen elektrische Zuleitungen und Anschlussarbeiten bauseits ausgeführt werden.
Der Auftragnehmer kann für Teillieferungen und Teilleistungen Abschlagsrechnungen stellen. Abschlagsrechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.
Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Absender nicht.
Offensichtliche Mängel und Beschädigungen bei Lieferungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich erfolgen.
Zahlungen sind in Bar ohne Abzug zu leisten. Zahlungseinbehalt bei Mängeln nach gesetzlicher Regelung (max. das 2-fache der Schadensbeseitigungskosten). Abzüge für Baunebenkosten werden grundsätzlich nicht anerkannt. Wiederverkäufer, Vertreter und Monteure sind zum Inkasso nicht berechtigt, Zahlungen an diese befreit also nicht. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstrittig sind.
Die von uns gelieferte und/oder montierte Ware, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
Die Gewährleistung richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und beträgt je nach Produkt 2 Jahre oder 5 Jahre (BGB). bzw. 4 Jahre nach VOB/B. Es obliegt dem Auftragnehmer die auf Materialfehler oder Montagefehler zurückzuführenden Mängel durch Reparatur oder Ersatz zu beheben. Die Gewährleistung für Reparaturen, elektrische Bauteile und bewegliche Teile beträgt 1 Jahr.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten allein deswegen unvermeidlich sind, weil der Auftraggeber entgegen seiner Obliegenheiten die eingebauten Bauteile nicht frei zugänglich gehalten hat, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Es ist die Obliegenheit des Auftraggebers die Rollladenkästen frei zugänglich zu halten. Das Tapezieren des Revisionsdeckels, der Einbau von Zwischendecken, etc. ist nicht gestattet. Motorbetriebene Anlagen dürfen bei Frost nicht betätigt werden. Werden mehrere elektrische Anlagen über einen Schalter betrieben, so muss zwingend zu jedem Motor ein Trennrelais montiert werden.
Bei Umrüstung von Rolladen auf Motorantrieb muss der Rolladenpanzer gegen seitliches Verschieben arretiert sein. Alle beweglichen Beschlagsteile bei Fenstern, Haustüren und Wintergartenmarkisen müssen ein Mal im Jahr geölt und nachgestellt werden. Dies sind Wartungsarbeiten, die nicht der Gewährleistung unterliegen.
Die Bauleitung wird durch einen bauseits gestellten, noch tätigen Architekten, Bauingenieur oder Polier ausgeübt oder man lässt uns einfach unsere Arbeit ausführen. Wird die Bauleitung durch eine Privatperson oder eine nicht den vorherigen Berufen angehörende Person ausgeübt, ist der Auftragnehmer zu einer pauschalen Nachberechnung von 20 % der Auftragssumme berechtigt um den entstehenden Mehraufwand auszugleichen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Erfüllungsort für beide Teile ist Geldern.
Soweit gesetzlich zulässig ist Geldern ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.